Archiv für die Kategorie ‘Reisen’

Diebstahl im UrlaubTouristen sind bei Dieben gern gesehen, denn oft tragen sie viele Wertgegenstände bei sich – von Ausweis oder Reisepass, über Bargeld und Kreditkarten bis hin zu Handy und Digitalkamera. Laut Schätzungen ist etwa jeder sechste Deutsche auf Reisen bereits beklaut worden. Doch einige Maßnahmen können die eigene Sicherheit beträchtlich erhöhen.

Den Hotelschlüssel zum eigenen Zimmer sollte man, wenn möglich, nicht an der Rezeption hinterlegen, sondern am Körper tragen. Und auch für Bargeld und Bankkarten eignen sich versteckte Innentaschen am besten. Behält man unterwegs seine Taschen im Auge und verschließt sie immer gut, kann man sich so vor dem einen oder anderen Dieb schützen.

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Urlaub VersicherungSommerzeit ist Urlaubszeit. Für die meisten Menschen bedeutet das: Eine Reise muss geplant werden. Neben den üblichen Vorbereitungen wie dem Einreichen der Urlaubstage beim Arbeitgeber und dem Buchen eines Fluges bzw. der entsprechenden Unterkunft sollte aber auch der entsprechende Versicherungsschutz in die Planungen mit einbezogen werden. Versicherer bieten ihren Kunden unterschiedlichste Policen an, mit denen sie für alle Eventualitäten abgesichert sein sollen.

Leider entspricht das nicht immer auch der Realität: Reisegepäckversicherungen, die dann einspringen sollen, wenn Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, decken häufig nur einen Teil des tatsächlichen finanziellen Schadens an. Dazu wird dem Geschädigten nicht selten vorgeworfen, fahrlässig gehandelt zu haben, so eine Expertin. Grundsätzlich wird dazu geraten, keine Wertgegenstände mit auf Reisen zu nehmen, auf die man unterwegs auch verzichten kann – zu Hause sind sie meist sicherer aufgehoben. Gebrauchsgegenstände wie Handys können versichert werden, müssen aber nicht. Hier kommt es im Endeffekt meist günstiger, sich im Schadensfall ein neues Gerät zu kaufen.

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Im Winterurlaub gut versichert sein

Mittwoch, 22. Dezember 2010

Winterurlaub VersicherungWer in den Winterurlaub fährt, der möchte meistens Ski fahren. Doch was ist, wenn es keinen Schnee gibt? Wenn man Pech hat, hat man dann einen Winterurlaub verbracht, ohne auf der Piste wedeln zu können. Denn einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter kann man nur geltend machen, wenn der nachweislich versichert hat, dass es sich um ein schneesicheres Gebiet handelt.

Liegt eine solche Versicherung nicht vor, hat man als Urlauber schlechte Karten, eine Entschädigung zu erhalten. Besser sieht es da schon aus, wenn der Urlaubsort oder die Unterkunft wegen zu viel Schnee gar nicht erst erreicht werden kann. Dann kann man bei einer Pauschalreise einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter mit höherer Gewalt begründen und braucht die Reise nicht anzutreten. Auch für eine gebuchte Unterkunft sind in einem solchen Fall keine Stornogebühren fällig.

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ReiseversicherungEin gelungener Urlaub sollte rundum abgesichert sein, so suggeriert es die Werbung. Im Angebot der Versicherungsunternehmen befinden sich „Urlaubspakete“ die eine Auswahl verschiedener Versicherungen enthalten. Doch ist es nicht immer nötig, das gesamte Paket in Anspruch zu nehmen. Eine genaue Überprüfung der einzelnen Versicherungskomponenten hilft, überflüssige Kosten zu sparen.

Die Auslandskrankenversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der Reiseversicherung. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur bei Erkrankungen innerhalb der EU, und auch dort kommt es oft zu Schwierigkeiten in der Abwicklung. Wer privat versichert ist, sollte sich bei seiner Krankenkasse erkundigen, inwieweit die medizinische Versorgung im Ausland abgesichert ist. Der geringe Jahresbeitrag für die Auslandskrankenversicherung spricht für sich, im Ernstfall sind die wenigen Euros gut investiert.

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SchiffsreiseAb 2012 erhalten Schiffsreisende innerhalb der EU Entschädigungen, wenn es zu Verspätungen kommt – ähnlich wie es bei Flug- und Bahnreisen schon länger der Fall ist. Dies entschied das Europaparlament mehrheitlich am 6. Juli in Straßburg.

Verzögert sich die Abfahrt eines Schiffes um mehr als 90 Minuten oder kommt es zur Annullierung, haben die Passagiere künftig Anspruch auf eine anderweitige Beförderung ans Ziel – so legt es die Verordnung fest. Treten sie die Reise gar nicht mehr an, muss ihnen der gesamte Fahrpreis erstattet werden. Je nach Reisedauer und Verzögerung wird ein Teil des Preises auch dann zurückgegeben, wenn die Reise fortgesetzt wird. Die Entschädigung muss bar ausgezahlt werden, wenn der Fahrgast dies wünscht. Des Weiteren sind die Beförderer angehalten, wartende Passagiere mit kostenlosen Mahlzeiten und Getränken zu versorgen.

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