Wohn-Riester-RenteNahezu 14 Millionen Bundesbürger haben inzwischen einen Riestervertrag zur Sicherung der privaten Altersvorsorge abgeschlossen und nehmen damit die Zulagen des Staates in Anspruch. Während zu Beginn dieses durch Zulagen geförderten privaten Vorsorgepaketes Rentenversicherungen und Riester-Sparpläne absolut im Vordergrund standen, hat sich dieses Bild inzwischen deutlich geändert.

Durch die Einführung der Möglichkeit, das Vertragskapital eines Riestervertrags auch zum Bau oder Erwerb einer Immobilie zu nutzen, sind die neu eingeführten Wohn-Riester-Policen eine sehr gefragte Alternative. Das Guthaben dieser Verträge kann nicht nur zum Bau oder Erwerb einer selbst genutzten Immobilie verwendet werden, sondern auch zur Tilgung bestehender Hypotheken. Auch die Entschuldung der eigenen Immobilie oder der Erwerb von Genossenschaftsanteilen gehört zu den förderberechtigten Verwendungsmöglichkeiten.

Damit erhöht sich der Spielraum der Anspruchsberechtigten deutlich und viele Bürger sehen dies als großen Vorteil. Diese Verträge, die auch Wohnförderkonto genannt werden, sind steuerpflichtig. Es besteht die Möglichkeit, zwischen zwei Besteuerungsarten zu wählen. Die Steuerpflicht kann auf einen Zeitraum zwischen 17 und 25 Jahren verteilt werden oder es werden 70 % des vorhandenen Kapitals auf einmal besteuert. Welcher Weg für den Steuerpflichtigen der günstigere ist, kann nur nach den persönlichen Gegebenheiten bei der Fälligkeit ermittelt werden.

Ähnlich wie bei der privaten Altersvorsorge über eine Versicherung können Tilgungsleistungen steuerlich gefördert werden. Die Voraussetzungen dafür, dass eine entsprechende steuerliche Begünstigung stattfinden kann, ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige zum Kreis der Förderberechtigten laut Riester gehört und die selbst genutzte Immobilie nach dem 31.12.2007 erworben wurde. Somit sind Wohn-Riester-Verträge vor allen Dingen für Familien mit mehreren Kindern oder Geringverdiener hochinteressant geworden. Beschränkt sind die Wohn-Riester-Policen hinsichtlich ihrer Verwendung, so muss die Immobilie der Hauptwohnsitz des Förderberechtigten sein, sozusagen seinen Lebensmittelpunkt bilden und im Inland liegen. Es kann sich um ein Haus oder eine Eigentumswohnung, aber auch um eine Genossenschaftswohnung oder ein sogenanntes Mietrecht auf Lebenszeit handeln.

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