So fängt ein bekanntes altes Sprichwort an und jeder weiß, wie es weitergeht. Dass man ohne böse Absicht Schäden an fremdem Eigentum verursachen kann, davon kann sich niemand wirklich freisprechen. In der Regel informiert man seine private Haftpflichtversicherung über den Schadenhergang und der Geschädigte erhält seine Entschädigungsleistung.
Die Voraussetzung dafür, dass Schäden so einfach und unkompliziert abgewickelt werden können, ist aber, dass eine private Haftpflichtversicherung überhaupt existiert und das ist leider heutzutage keine Selbstverständlichkeit. Was aber tut man als Geschädigter, wenn derjenige, der einen Schaden verursacht hat, nicht versichert und auch nicht zahlungspflichtig ist? In der Regel bleibt man auf seinem Schaden sitzen und muss für Neuanschaffungen oder Reparaturen selbst bezahlen.
Für Schäden durch Unwetter haftet in der Regel die Versicherung. Sturmschäden sollten der Versicherungsgesellschaft unmittelbar und vor allem wahrheitsgemäß mitgeteilt werden. Wer dazu beiträgt, die Schadensfeststellung zu erschweren, riskiert unter Umständen seinen Versicherungsschutz – Gefahrenquellen sind jedoch umgehend zu beseitigen. Bei Unklarheiten hilft meist ein Anruf bei der Versicherung weiter.
Ob im Stadion, beim Public-Viewing oder der privaten WM-Grillparty: Fußballfans sind überall mit den betäubend lauten Vuvuzelas konfrontiert. Ein dadurch entstandener Hörschaden kann zum Haftpflichtfall werden, wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder Absicht vorliegt. Das Gehör ist in der heutigen Informationsgesellschaft ohnehin ein stark belastetes Sinnesorgan. Doch viele Menschen unterschätzen die Empfindlichkeit des Gehörs und die Gefahr einer Schädigung.