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Versicherung SturmschädenStürme und Unwetter bringen naturgemäß nicht nur Verkehrsunfälle und entwurzelte Bäume mit sich; auch Schäden an Häusern sind regelmäßig die Folge von Naturgewalten. Genauso häufig stellt sich die Frage, wer eigentlich für die entstandenen Kosten aufzukommen hat. Hausrat-, Haftpflicht- oder Wohngebäudeversicherung – nicht immer sind die Zuständigkeiten eindeutig erklärt. Experten haben festgestellt, dass knapp 70 % aller Hausbesitzer noch immer nicht über einen angemessenen Versicherungsschutz verfügen, der auch tatsächlich alle Schäden durch Naturgewalten abdeckt. Eine Wohngebäudeversicherung, über die die meisten verfügen, kommt zwar für Sturm- und Hagelschäden auf; kommt es aber zu Überschwemmungen oder Starkregen und infolgedessen zu Überflutungen der Räume, wäre eine Elementarschadenversicherung notwendig. Diese besitzen allerdings nur die wenigsten.

Immerhin: Gute 75 % aller Unwetterschäden fallen in die Zuständigkeit der Wohngebäudeversicherung. Dazu zählen auch Schäden, die durch einen Sturm (definiert durch Windstärke acht oder höher) entstehen können, wie beispielsweise abgedeckte Dächer oder beschädigte Satellitenanlagen oder Schornsteine. Allerdings muss in der Versicherungspolice ausdrücklich erwähnt sein, dass Sturmschäden im Versicherungsumgang inbegriffen sind. Wird durch einen starken Wind ein Baum entwurzelt, der dann das Dach eines Gebäudes beschädigt und Wasserschäden durch Regenfälle im Inneren zur Folge hat, springt die Hausratversicherung ein und ersetzt den Neuwert des Mobiliars. Kommt es durch einen Sturm zu einem Schaden an einem Auto, ist die Kaskoversicherung zuständig. Wird etwa durch herabfallende Dachziegel das Eigentum Dritter beschädigt oder kommt es gar zu einem Personenschaden, kann das auch in die Zuständigkeit der Haftpflichtversicherung fallen.

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UnwetterschädenFür Schäden durch Unwetter haftet in der Regel die Versicherung. Sturmschäden sollten der Versicherungsgesellschaft unmittelbar und vor allem wahrheitsgemäß mitgeteilt werden. Wer dazu beiträgt, die Schadensfeststellung zu erschweren, riskiert unter Umständen seinen Versicherungsschutz – Gefahrenquellen sind jedoch umgehend zu beseitigen. Bei Unklarheiten hilft meist ein Anruf bei der Versicherung weiter.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaften setzen für einen Sturm Windstärke acht voraus, also Windgeschwindigkeiten von mindestens 63 Kilometern pro Stunde. Einen Nachweis über abgerissene Ziegel oder Dachpappe muss der Versicherungsnehmer regelmäßig nicht erbringen, wenn gleichartige Schäden auch an den Nachbarhäusern vorliegen. Werden Einrichtungsgegenstände in Mitleidenschaft gezogen, dann zahlt die Hausratversicherung. Diese haftet jedoch nur dann, wenn die Gegenstände sich während des Sturms innerhalb eines Hauses befanden, das ebenfalls Sturmschäden aufweist. Ausgenommen von dieser Regel sind außen angebrachte Markisen und Antennen, die ausschließlich von den Bewohnern der jeweiligen Wohnung genutzt werden.

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