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Versicherung SturmschädenStürme und Unwetter bringen naturgemäß nicht nur Verkehrsunfälle und entwurzelte Bäume mit sich; auch Schäden an Häusern sind regelmäßig die Folge von Naturgewalten. Genauso häufig stellt sich die Frage, wer eigentlich für die entstandenen Kosten aufzukommen hat. Hausrat-, Haftpflicht- oder Wohngebäudeversicherung – nicht immer sind die Zuständigkeiten eindeutig erklärt. Experten haben festgestellt, dass knapp 70 % aller Hausbesitzer noch immer nicht über einen angemessenen Versicherungsschutz verfügen, der auch tatsächlich alle Schäden durch Naturgewalten abdeckt. Eine Wohngebäudeversicherung, über die die meisten verfügen, kommt zwar für Sturm- und Hagelschäden auf; kommt es aber zu Überschwemmungen oder Starkregen und infolgedessen zu Überflutungen der Räume, wäre eine Elementarschadenversicherung notwendig. Diese besitzen allerdings nur die wenigsten.

Immerhin: Gute 75 % aller Unwetterschäden fallen in die Zuständigkeit der Wohngebäudeversicherung. Dazu zählen auch Schäden, die durch einen Sturm (definiert durch Windstärke acht oder höher) entstehen können, wie beispielsweise abgedeckte Dächer oder beschädigte Satellitenanlagen oder Schornsteine. Allerdings muss in der Versicherungspolice ausdrücklich erwähnt sein, dass Sturmschäden im Versicherungsumgang inbegriffen sind. Wird durch einen starken Wind ein Baum entwurzelt, der dann das Dach eines Gebäudes beschädigt und Wasserschäden durch Regenfälle im Inneren zur Folge hat, springt die Hausratversicherung ein und ersetzt den Neuwert des Mobiliars. Kommt es durch einen Sturm zu einem Schaden an einem Auto, ist die Kaskoversicherung zuständig. Wird etwa durch herabfallende Dachziegel das Eigentum Dritter beschädigt oder kommt es gar zu einem Personenschaden, kann das auch in die Zuständigkeit der Haftpflichtversicherung fallen.

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Haftpflichtversicherung KinderMinderjährige Kinder sind automatisch in der privaten Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. Kinder unter sieben Jahren sind dabei nicht schuldfähig, so dass bei einem Schaden auch keine Ersatzpflicht besteht, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht nicht vernachlässigt haben. Aber auch bereits volljährige Kinder können über die Haftpflichtversicherung der Eltern noch weiter mitversichert sein, wenn sie sich noch in der sogenannten Erstausbildung befinden.

Nach einem neuen Urteil kann es hier aber durchaus Lücken im Versicherungsschutz geben. Denn eine Erstausbildung ist relativ klar definiert, und besucht ein volljähriges Kind vor Beginn der Erstausbildung eine andere Bildungseinrichtung, so kann es passieren, dass hier der Versicherungsschutz nicht mehr greift. Dies ist dann der Fall, wenn der zwischenzeitliche Besuch der anderen Bildungseinrichtung keine zwingende Voraussetzung für die Erstausbildung ist.

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